Satzung des Vereins


Musikschule Vreden e.V.

 

 

§ 1 Name des Vereins

 

(1)

Der Verein führt den Namen „Musikschule Vreden e.V.“ .

 

(2)

Er hat seinen Sitz in 48691 Vreden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)

Zweck des Vereins ist die Trägerschaft der Musikschule in Vreden.

 

Die Erreichung des Zweckes erfolgt durch:

 

1.)   Die Anstellung ausgebildeter Musikschullehrer

2.)   Die Bereitstellung von Räumen für den Betrieb der Musikschule

3.)   Den Kontakt zu Kindergärten, Schulen und Musikvereinen, um den Zugang von Kindern und Jugendlichen zur Musik zu fördern.

4.)   Kooperation mit Dritten

 

(2)

Die Musikschule soll möglichst viele Vredener, insbesondere Kindern und Jugendlichen, musikalische Angebote unterbreiten. Dabei zielen ihre Bemühungen ab auf ein möglichst breites Spektrum von Musik, verschiedene Instrumente, Stilrichtungen und die Fähigkeit, selbst Musik zu machen oder sich zu Musik zu bewegen.

 

(3)

Mit Hilfe von städtischer Förderung für die Musikerziehung ist die Musikschule bemüht, ihr o.g. Angebot in Form von Gruppen oder Einzelunterricht möglichst breiten Bevölkerungskreisen zugänglich zu machen.

 

(4)

Dabei zielen die Musikschulangebote auch darauf ab, Kindern und Jugendlichen individuelle und soziale Orientierung durch Erziehung und Bildung zu vermitteln und die Lebensbedingungen junger Menschen positiv zu beeinflussen.


 

(5)

Folgende Angebote sollen von den pädagogischen Kräften der Musikschule u.a. begleitet und gewährleistet werden:

 

-         Musikgarten

-         Früherziehung

-         Grundausbildung und Weiterbildung

-         Instrumentalunterricht

-         Ballett

-         Kooperation mit den Musikvereinen bei der Ausbildung sowie

-         Einzelprojekte

 

 

(6)

Die Qualitätssicherung und –entwicklung ist gemeinsame Aufgabe der „Musikschule e.V.“ und der pädagogischen Kräfte der Musikschule.

 

§ 3

 

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)

Die Aufwendungen für den Vereinszweck werden aus überörtlicher öffentlicher Förderung – soweit erreichbar – aus laufenden Zuschüssen der Stadt Vreden und durch die von Eltern bzw. Schülern aufzubringenden Entgelte für die Leistungen der Musikschule erbracht.

 

 

(3)

Die Entgelte der Nutzer bemessen sich nach einer Entgelt- und Gebührenordnung, die eine Inanspruchnahme der Musikschulangebote durch möglichst breite Bevölkerungskreise beabsichtigt.

 

 

§ 4

 

(1)

Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vreden. Das Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendwohlfahrt zu verwenden.

 


 

§ 5 Vereinsmitglieder

 

(1)

Vereinsmitglieder sind:

-         Acht vom Rat der Stadt Vreden entsandte Mitglieder unter Beteiligung aller Fraktionen

-         der Bürgermeister der Stadt Vreden

-         der Leiter des Schul-, Sport- und Kulturamtes der Stadt Vreden

-         2 Elternvertreter

-         1 Vertreter der an der Musikschule tätigen Lehrer

-         der Vorsitzende des Fördervereins der Musikschule

-         1 Vertreter der in Vreden ansässigen Musikvereine

 

 

(2)

Die Vereinsmitglieder können durch Austritt aus dem Verein ihre Mitgliedschaft beenden. Die Vertreter der Institutionen, die in die Mitgliedschaft entsandt worden sind, können von diesen Institutionen jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden.

 

(3)

Der Beitritt weiterer Mitglieder ist mit Zustimmung von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder möglich.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand des Vereins bestehend aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem zweiten (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Geschäftsführer sowie zwei Beisitzern. Der Geschäftsführer, der gleichzeitig Schriftführer ist, unterstützt den Vorsitzenden in der Geschäftsführung und in der Abwicklung der laufenden Geschäfte.

 

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zu gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt die übereinstimmende Erklärung von zwei Mitgliedern des Vorstandes (Vorsitzender oder Stellvertreter und ein weiteres Mitglied).

 


 

§ 7

 

(1)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:

 

-         die Aufnahme neuer Mitglieder

-         die Wahl des Vorstandes; zur Wahl des Geschäftsführers ist der Bürgermeister vorschlagsberechtigt

-         die Verabschiedung des Haushaltsplanes

-         die Beauftragung zweier Prüfer des Rechnungswesens

-         die Genehmigung der Jahresrechnung

-         die Entlastung des Vorstandes

-         der Erlass einer Entgelt- und Gebührenordnung

 

Sie hat jederzeit das Recht, dem Vorstand übertragene Aufgaben an sich zu ziehen.

 

(2)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung dies wünscht.

 

(3)

Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Vertreter schriftlich unter Angabe der Tageordnung mit einer Frist von 14 Tagen nach Postaufgabe einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.

 

(4)

Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern in dieser Satzung oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen, kann sofort ordnungsgemäß eine Neuversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Für Entscheidungen, die eine Mehrheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder oder der anwesenden Mitglieder erfordern, ist eine erneute fristgerechte schriftliche Ladung erforderlich.

 

(5)

Über die Mitgliederversammlung wird zeitnah eine Niederschrift gefertigt, in der die Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Die Niederschrift muss vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.

 

(6)

Entschädigungen werden an die Mitglieder für ihre Vereinstätigkeit nicht gezahlt.


 

§ 8

 

(1)

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ersatz eines Vorstandsmitgliedes ist während der Amtsdauer und für diese Amtsdauer zulässig.

 

(2)

Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins soweit sie nicht ausdrücklich durch Beschluss oder nach der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

(3)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist an Vorschriften über die Ladungsform und –frist sowie Mitteilung der Tagesordnung nicht gebunden. Die Niederschrift über Vorstandsbeschlüsse ist allen Vorstandmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied muss zurücktreten, wenn ihm die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder das Misstrauen ausspricht.

 

(4)

Der Vorstand ist zuständig für die Einstellung des hauptamtlichen Personals.

Die Auswahl des Personals erfolgt durch den Schulleiter in Einvernehmen mit

dem/der Vorsitzenden des Vereins.

 

(5)

Der Leiter der Musikschule Vreden nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

(6)

Der Vorsitzende ist zur Lehrerkonferenz einzuladen und kann an der Lehrerkonferenz teilnehmen.

 

§ 9

 

(1)

Der Vorsitzende hat für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu sorgen.

 

(2)

Die laufenden Geschäfte werden dem Geschäftsführer nach einer durch den Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung übertragen.

 


 

§ 10

 

(1)

Ein Beschluss, der die Änderung dieser Satzung oder die Aufhebung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder.

 

(2)

Jedem Mitglied der Musikschule ist eine Ausfertigung dieser Satzung auszuhändigen. Wird die Satzung geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.

 

(3)

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.