Musikschule Vreden e.V.

Satzung des Vereins Musikschule Vreden e.V.

Satzung des Vereins Musikschule Vreden e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Musikschule Vreden e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in 48691 Vreden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Trägerschaft der Musikschule in Vreden. Die Erreichung des Zweckes erfolgt durch:

  1. Die Anstellung ausgebildeter Musikschullehrer
  2. Die Bereitstellung von Räumen für den Betrieb der Musikschule
  3. Den Kontakt zu Kindergärten, Schulen und Musikvereinen, um den Zugang von Kindern und Jugendlichen zur Musik zu fördern.
  4. Kooperation mit Dritten

(2) Die Musikschule soll möglichst viele Vredener, insbesondere Kindern und Jugendlichen, musikalische Angebote unterbreiten. Dabei zielen ihre Bemühungen ab auf ein möglichst breites Spektrum von Musik, verschiedene Instrumente, Stilrichtungen und die Fähigkeit, selbst Musik zu machen oder sich zu Musik zu bewegen.

(3) Mit Hilfe von städtischer Förderung für die Musikerziehung ist die Musikschule bemüht, ihr o.g. Angebot in Form von Gruppen oder Einzelunterricht möglichst breiten Bevölkerungskreisen zugänglich zu machen.

(4) Dabei zielen die Musikschulangebote auch darauf ab, Kindern und Jugendlichen individuelle und soziale Orientierung durch Erziehung und Bildung zu vermitteln und die Lebensbedingungen junger Menschen positiv zu beeinflussen.

(5) Folgende Angebote sollen von den pädagogischen Kräften der Musikschule u.a. begleitet und gewährleistet werden:

  • Musikgarten
  • Früherziehung
  • Grundausbildung und Weiterbildung
  • Instrumentalunterricht
  • Ballett
  • Kooperation mit den Musikvereinen bei der Ausbildung sowie – Einzelprojekte

 

(6) Die Qualitätssicherung und -entwicklung ist gemeinsame Aufgabe der „Musikschule e.V.“ und der pädagogischen Kräfte der Musikschule.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Aufwendungen für den Vereinszweck werden aus überörtlicher öffentlicher Förderung – soweit erreichbar – aus laufenden Zuschüssen der Stadt Vreden und durch die von Eltern bzw. Schülern aufzubringenden Entgelte für die Leistungen der Musikschule erbracht. Weitere Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

(3) Die Nutzungsentgelte bemessen sich nach einer Entgelt- und Gebührenordnung, die eine Inanspruchnahme der Musikschulangebote durch möglichst breite Bevölkerungskreise beabsichtigt.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Auflösung des Vereins

(1) Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vreden. Das Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendwohlfahrt zu verwenden.

§ 5 Vereinsmitglieder

(1) Vereinsmitglieder sind:

  • Acht vom Rat der Stadt Vreden entsandte Mitglieder unter Beteiligung aller Fraktionen
  • der oder die Bürgermeister*in der Stadt Vreden
  • die Leitung der Fachabteilung Schule, Sport und Kultur der Stadt Vreden
  • 2 Elternvertreter
  • 1 Person, welche die an der Musikschule tätigen Lehrkräfte vertritt
  • der oder die Vorsitzende des Fördervereins der Musikschule
  • 1 Person, welche die in Vreden ansässigen Musikvereine vertritt

In die Mitgliederversammlung entsandte Vertreter*innen sind im Verhinderungsfall durch ein vorher bestimmtes Reservemitglied zu vertreten.

(2) Die Vereinsmitglieder können durch Austritt aus dem Verein ihre Mitgliedschaft beenden. Die Vertretungen der Institutionen, die in die Mitgliedschaft entsandt worden sind, können von diesen Institutionen jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden.

(3) Der Beitritt weiterer Mitglieder ist mit Zustimmung von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder möglich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand des Vereins bestehend aus
  • der Person, die den 1. Vorsitz innehat,
  • die Stellvertretung,
  • der Geschäftsführung sowie
  • zwei Beisitzer*innen.

Die Geschäftsführung, die gleichzeitig die Schriftführung wahrnimmt, unterstützt den bzw. die Vorsitzende*n in der Geschäftsführung und in der Abwicklung der laufenden Geschäfte.

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zu gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende jeweils allein berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:

  • die Aufnahme neuer Mitglieder
  • die Wahl des Vorstandes; zur Wahl des Geschäftsführers ist der Bürgermeister vorschlagsberechtig; Stellvertreter*in, bis zur Wahl in der Mitgliederversammlung ist die Leitung der Fachabteilung Schule, Sport und Kultur der Stadt Vreden, oder, bei Verhinderung, der/die stellvertretende Fachabteilungsleitung Schule, Sport und Kultur
  • die Verabschiedung des Haushaltsplanes
  • die Beauftragung zweier Personen mit der Prüfung des Rechnungswesens
  • die Genehmigung der Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstandes
  • der Erlass einer Entgelt- und Gebührenordnung

Sie hat jederzeit das Recht, dem Vorstand übertragene Aufgaben an sich zu ziehen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in offener Wahl gewählt. Wenn mindestens ein Mitglied der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl fordert, ist die Wahl geheim durchzuführen. Eine Blockwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine unabhängige Wahlleitung die nicht zur Wahl für die Vorstandsfunktion steht.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung dies wünscht.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch die Person, die den 1. Vorsitz innehat, oder die Stellvertretung schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen nach Postaufgabe einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern in dieser Satzung oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Jede natürliche Person als Vereinsmitglied hat eine Stimme. Hinzu treten die gewählten Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht Mitglied der Mitgliederversammlung sind. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen, kann sofort ordnungsgemäß eine Neuversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Für Entscheidungen, die eine Mehrheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder oder der anwesenden Mitglieder erfordern, ist eine erneute fristgerechte schriftliche Ladung erforderlich.

(5) Über die Mitgliederversammlung wird zeitnah eine Niederschrift gefertigt, in der die Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Die Niederschrift muss von dem oder der Schriftführer*in und von der Person mit dem 1. Vorsitz unterschrieben werden.

(6) Entschädigungen werden an die Mitglieder für ihre Vereinstätigkeit nicht gezahlt.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Ersatz eines Vorstandsmitgliedes ist während der Amtsdauer und für diese Amtsdauer zulässig.

(2) Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins soweit sie nicht ausdrücklich durch Beschluss oder nach der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder nicht gesetzliche Regelungen, diese Satzung oder die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den 1. Vorsitz hat.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist an Vorschriften über die Ladungsform und -frist sowie Mitteilung der Tagesordnung nicht gebunden. Die Niederschrift über Vorstandsbeschlüsse ist allen Vorstandmitgliedern alsbald schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied muss zurücktreten, wenn ihm die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder das Misstrauen ausspricht. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

(4) Der Vorstand ist zuständig für die Einstellung des hauptamtlichen Personals. Die Auswahl des Personals erfolgt durch den Schulleiter in Einvernehmen mit der Person, welche den 1. Vorsitz des Vereins innehat. Dem Personal können Aufwendungen auf schriftlichen Antrag oder auf Antrag in Textform erstattet werden.

(5) Die Leitung der Musikschule Vreden nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(6) Die Person des 1. Vorsitzes ist zur Lehrerkonferenz einzuladen und kann an der Lehrerkonferenz teilnehmen.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Die Person des 1. Vorsitzes hat für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu sorgen.

(2) Die laufenden Geschäfte können der Geschäftsführung sowie den hauptamtlichen Mitarbeiter*innen nach einer durch den Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung übertragen werden.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfung umfasst die stichprobenhafte Prüfung der Rechnungen des Haushaltes.

(2) Die Rechnungsprüfung findet jährlich statt. Die mit der Prüfung Beauftragten berichten der Mitgliederversammlung über die Rechnungsprüfung und fertigen einen Rechnungsprüfungsbericht. Der Rechnungsprüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung in Textform vorzulegen.

(3) Die mit der Prüfung Beauftragten werden für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes gewählt.

(4) Die mit der Prüfung Beauftragten dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie können Vertreter*innen in der Mitgliederversammlung sein.

(5) Der Vorstand kann ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder ein Steuerberatungsbüro mit der Vorbereitung der Prüfung beauftragen.

§11 Übergangs- und Schulssbestimmungen

(1) Ein Beschluss, der die Änderung dieser Satzung oder die Aufhebung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder.

(2) Jedem Mitglied der Musikschule ist eine Ausfertigung dieser Satzung auszuhändigen. Wird die Satzung geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.

(3) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Coesfeld in Kraft.