Musikschule Vreden e.V.

Schulordnung

Schulordnung

1. Aufgabe

Die Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen zu erkennen, individuell zu fördern und eine vorberufliche Fachausbildung durchzuführen.

2. Aufbau

Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen:

■ die elementare Musikerziehung in Grundklassen (die Grundstufe: Musikgarten, Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung)

■ der instrumentale Gruppen- und Einzelunterricht in der Unterstufe

■ der Einzelunterricht in der Mittelstufe

■ der Einzelunterricht in der Oberstufe

■ Ensemblespiel, Orchester, Chor, Band

■ Kurse, Projekte, Workshops

3. Teilnehmer

Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist in fast jedem Alter möglich, von Kleinkindern, Jugendliche und Erwachsene bis zu Senioren.

4. Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01.01 und endet am 31.12. eines jeden Jahres. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.

5. An- und Abmeldungen

Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschule zu richten.

Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Sie werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über Zurückweisungen entscheidet der Vorstand.

Anmeldungen zum Instrumentalunterricht sind auch während des laufenden Schuljahres zulässig.

Eine Aufnahme außerhalb des Jahresbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.

Die Abmeldung von der Musikschule ist monatlich möglich und schriftlich einzureichen.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Musikschule eine Ausnahmeregelung treffen.

6. Unterrichtserteilung

Die Unterrichtserteilung erfolgt in Vreden, sowie in den Ortsteilen Ellewick, Ammeloe und Lünten. Die reguläre Unterrichtsstunde dauert 45 Minute. Die Ballettstunde dauert 60 Minuten. Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern und an den Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen; über diesen entscheidet der Leiter der Musikschule im Einvernehmen mit dem Fachlehrer.

7. Leistungen

Alle Schüler müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Zum Ende eines jeden Schuljahres kann der Schüler ein Zeugnis erhalten.

Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn die musikalischen Voraussetzungen erworben und gefestigt worden sind. Über Sonderregelungen entscheidet der Leider der Musikschule. Sind im Unterricht normale Fortschritte in Folge mangelnder Begabung oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch die Leitung der Musikschule, im Einvernehmen mit dem Fachlehrer und nach Anhörung der Eltern, von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

8. Instrumente

Grundsätzlich muss der Schüler beim Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Streich-, Holz- und Blasinstrumente können im Rahmen der Bestände der Musikschule an die Schüler vermietet werden. Die Mietzeit beträgt in der Regel 9 Monate und kann nur auf begründetem Antrag verlängert werden. Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Mieters bzw. des gesetzlichen Vertreters Instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur die von der Musikschule benannten Firmen beauftragt werden. Für Verlust und Beschädigung haben die Mieter bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

9. Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insb. Bundesseuchengesetz, Gesetz der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

10. Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes.

11. Haftung

Bei Unfällen, beim Verlust von Kleidungsstücken und zum Schulgebrauch bestimmter Sachen leistet die Musikschule den Teilnehmern im Rahmen und im Umfang des zu Gunsten der Teilnehmer beim Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe, Münster, bestehenden Deckungsschutzes Ersatz. Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht.

12. Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 01.09.2005 in Kraft.